Ruhezeiten während der Arbeit:

Laut §4 ArbZG wird Arbeitnehmern die unter sechs Stunden am Tag arbeiten keine Pause gewährt.  Ab sechs Stunden muss der Arbeitnehmer 30 Minuten Pause machen und ab neun Stunden 45 Minuten. 

Die Gesamtzeit der Pause kann in 15-Minuten Abschnitte unterteilt werden. Sie darf allerdings nicht an den Anfang oder an das Ende der Arbeitszeit verschoben werden.

Einen Anspruch auf bezahlte Pausen gibt es nicht, da die Pausenzeit nicht als Arbeitszeit gewährtet wird. Aber der Vorteil ist, dass man während der Pause die Arbeitsstelle verlassen kann. Bereitschaft darf nicht angerodet werden.

Ruhezeiten nach der Arbeit:

Na, ist der schwere Tag endlich zu Ende?

Dann kommt jetzt der verdiente mindestens 11-stündige Feierabend. Dieser ist in §5 ArbZG geregelt.

Während der Ruhezeit darf der Arbeitgeber Rufbereitschaft anordnen, diese ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Bis zur Hälfte der Ruhezeit kann der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt er erhält dafür Ausgleich.

Falls der Anspruch mehr als die Hälfte der Ruhezeit in Beschlag nimmt, ist dem Arbeitnehmer direkt im Anschluss eine komplette (min. 10 Stunden) Ruhepause zu gewähren.